Nutzungsbedingungen

Eine immer aktuelle Liste der Regio-Partner finden Sie hier auf der Homepage des Betreibers: https://hochschwarzwaelder-karte.de/partner
Um den Vorteil zu erhalten, müssen Sie beim Einkauf die Hochschwarzwälder Bonuskarte mit Bonus-Cents beladen lassen. Die gewährte Gutschrift wird auf Ihrem Sammelkonto gutgeschrieben. Mit dem Guthaben auf Ihrer Karte können Sie dann in jedem Regio-Partnerbetrieb einkaufen. Die Bonus-Cents verfallen, wenn die Karte drei Jahre lang nicht benutzt wird. Bitte benachrichtigen Sie im Falle des Verlusts der Karte sofort die Ausgabestelle, bzw. den Betreiber der Karte: karte@lvtn.de. Sie erhalten kostenfrei eine neue Bonuskarte.
Kundendaten werden für Werbezwecke des Leistungsverbundes Titisee-Neustadt verwendet, jedoch nicht an Dritte weitergegeben.

 

Die Hochschwarzwälder Geschenkkarte / Gutschein aus rechtlicher Sicht

Rechtlich wird der Gutschein mit einem Dokument (Inhaberpapier gem. § 807 BGB) gleichstellt, der dem Gutscheinbesitzer einen Anspruch auf eine Leistung in der auf dem Gutschein bezifferten Betrages oder einen Anspruch auf eine Dienstleistung gewährt.

Wirksame Form des Gutscheins

Damit ein Gutschein überhaupt die Wirksamkeit erlangen kann, muss er gewisse inhaltliche Voraussetzungen erfüllen:

  • der Gutschein muss vorliegen,
  • der Gutscheinaussteller muss ersichtlich sein

Allgemeine Gültigkeit eines Gutscheins

Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche in drei Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist.

Barauszahlung des Gutscheins ist nicht möglich

Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Denn der Gutschein war bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann im Nachhinein nicht anders behandelt werden.

Wer ist zur Einlösung des Gutscheins berechtigt?

Bei einem Gutschein handelt es sich rechtlich um ein Inhaberpapier gem. § 807 BGB. Jeder, der einen Gutschein vorlegt, ist damit Gutscheinberechtigter und kann ihn einlösen.

Teilkäufe durch Gutschein

Der Gutscheinberechtigte kann ein berechtigtes Interesse an Teilkäufen durch den Gutschein haben. Daher werden im Rechtsverkehr Teilkäufe durch Gutscheine als zulässig angesehen. Der Restbetrag kann nicht in Bar ausgezahlt werden.